Versicherungspflicht Selbständiger

Versicherungspflichtig kraft Gesetz (SGB VI § 2) sind u. a.

 

  • Lehrer und Erzieher, ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers;
  • Pflegepersonen, ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers;
  • Künstler und Publizisten nach Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG);
  • Hausgewerbetreibende,
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind;
     
  • Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst über 450 Euro im Monat beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Faustregel: 5/6 der Betriebseinnahmen werden über einen Auftraggeber generiert); (☼) 
     
    Befreiung von der Versicherungspflicht (SGB VI § 6) ist möglich u. a. für
     
  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden
  • (☼)  Personen für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • (☼)  Personen nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor selbständigen Tätigkeit erstmals versicherungspflichtig würden 
     
    Freiwillige Versicherung (SGB VI § 7) möglich bei
  • Personen, die nicht versicherungspflichtig sind; für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an
     
Öffnungszeiten

Montag-Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag : 7.30 - 13.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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