Versicherungspflichtig kraft Gesetz (SGB VI § 2) sind u. a.
- Lehrer und Erzieher, ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers;
- Pflegepersonen, ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers;
- Künstler und Publizisten nach Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG);
- Hausgewerbetreibende,
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind;
- Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst über 450 Euro im Monat beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Faustregel: 5/6 der Betriebseinnahmen werden über einen Auftraggeber generiert); (☼)
Befreiung von der Versicherungspflicht (SGB VI § 6) ist möglich u. a. für
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden
- (☼) Personen für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- (☼) Personen nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor selbständigen Tätigkeit erstmals versicherungspflichtig würden
Freiwillige Versicherung (SGB VI § 7) möglich bei
- Personen, die nicht versicherungspflichtig sind; für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an