Steuerberater Verhasselt GbR

Unternehmer

Bewirtungsaufwendungen

Damit so genannte Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig sind, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden.

Auf keinen Fall ausreichend ist in diesen Fällen eine handgeschriebene Quittung mit dem Vermerk „Speisen und Getränke“. Vielmehr muss ein maschinell erstellter Beleg mit einer Einzelauflistung aller Speisen und Getränke vorhanden sein. Dieser Beleg muss zudem noch eine fortlaufende Nummerierung ausweisen.

Folgende Angaben sind mindestens erforderlich, damit das Finanzamt die Bewirtung als Betriebsausgabe anerkennt:

  • Name und Anschrift der Gaststätte, damit sie eindeutig identifiziert werden kann.
  • Tag der Bewirtung (handschriftliche Ergänzungen oder Stempel reichen nicht aus).
  • Die Leistung nach Art, Umfang und Entgelt. Anders ausgedrückt: Welche einzelnen Speisen und Getränke wurden in welcher Stückzahl und zu welchem Preis inklusive Gesamtpreis verkauft? Bezeichnungen wie „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch nicht zu beanstanden.
  • Mehrwertsteuerprozentsatz; bei Rechnungsbeträgen über 150 EUR müssen die Steuernummer der Gaststätte, das Netto-Entgelt und die Mehrwertsteuer in EUR hinzugefügt werden und der Rechnungsempfänger namentlich genannt sein. Der Name kann jedoch auch handschriftlich vermerkt werden.
  • Angabe der bewirteten Personen (incl. des bewirtenden Steuerpflichtigen), der Anlass der Bewirtung und die eigenhändige Unterschrift. Als Anlass reicht dabei nicht aus, nur Allgemeinplätze wie zum Beispiel „Geschäftsessen“ zu vermerken.

Stand: Oktober 2018

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