Ein Geschenk ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt:
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Der Name des Empfängers und der Anlass müssen zwingend auf dem Beleg vermerkt sein.
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geschenks dürfen an diesen Empfänger pro Jahr 35,00 EUR nicht übersteigen.
Werden diese beiden Punkte nicht beachtet, sind die Aufwendungen in voller Höhe nicht abzugsfähig.
Keine Geschenke sind z. B. Kränze und Blumen bei Beerdigungen oder Preise anlässlich einer Auslosung oder für eine Tombola.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Lohnsteuerprüfung in der RegelKontrollmitteilungen geschrieben werden, soweit die Aufwendungen für das Geschenk den Betrag von 10 EUR übersteigen. Sie dienen dem Zweck, zu überprüfen, ob der Empfänger dieses Geschenk als Einnahme versteuert hat.
Als Alternative für die Anerkennung als Betriebsausgabe wird dann ein Pauschalsteuersatz von 30% auf alle Geschenke erhoben.
Stand: Oktober 2018