Steuerberater Verhasselt GbR

Unternehmer

Gutscheine an Mitarbeiter ab dem Jahr 2020

„Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenen Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.“

Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Diese Freigrenze darf um keinen Cent überschritten werden, da sonst die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit verloren gehen.

Voraussetzung für die Begünstigung der Gutscheine bis 44 EUR ist, dass es sich um Sachlohn handelt. Sachlohn ist alles, was nicht als Bargeld ausgezahlt oder überwiesen wird.

Nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern immer Geldleistungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmer, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug hingegeben wird, steuerpflichtig ist. Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig.

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Inland, bei einer begrenzten Zahl von Anbietern, berechtigen, gelten weiter als Sachbezug, für den die 44-EURO-Grenze anwendbar bleibt. Somit sind diese nicht bei Anbietern wie Amazon oder Netflix einsetzbar.

Hier ein paar Beispiele für Sie:

  • Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten, Restaurants, etc.
  • Tankkarten, Gutscheinkarten für Buchläden, Beauty- oder Fitnesskarten, sowie Kinokarten

Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen (z.B. Paypal) sind vom ersten Euro an steuerpflichtig.

Neu ist auch, dass der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

All diese Kriterien gelten auch für die möglichen Aufmerksamkeiten für persönliche Anlässe des Arbeitnehmers bis zu 60 EUR je Anlass. Diese Aufmerksamkeit kann unabhängig von dem 44 EUR Gutschein gewährt werden.

Informationen für Unternehmer

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