Damit ein Vorsteuerabzug vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Angaben in einer Rechnung enthalten sein:
- der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
- der vollständige Name und die Anschrift des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- der Liefer- oder Leistungszeitpunkt bzw. ein entsprechender Vermerk, wenn dieses Datum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt,
- eine fortlaufende Nummerierung (Rechnungsnummer),
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
- das (Netto-)Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (nach Steuersätzen),
- der auf das Entgelt (Nr. 8) entfallende Steuerbetrag und Steuersatz oder, für den Fall der Steuerfreiheit, der Hinweis darauf.
Bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 EUR nicht übersteigt, sind die Angaben zu den Punkten 1., 4., 7. und der Bruttorechnungsbetrag sowie der anzuwendende Steuersatz oder für den Fall der Steuerfreiheit, der Hinweis darauf, ausreichend.
Bei Abschlagsrechnungen muss auf der Schlussrechnung vermerkt sein, wann welcher Abschlag vereinnahmt worden ist und wie viel Umsatzsteuer in jedem Abschlag enthalten war.
Bei auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein.
Die Lesbarkeit der Rechnungen muss von Ihnen 10 Jahre gewährleistet werden. (Rechnungen auf Thermopapier daher bitte kopieren und die Kopie zur Rechnung heften!)
Fehlt eines der oben genannten Merkmale, erkennt das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht an.
Stand: Mai 2020