Es ist bei Endrechnungen insbesondere darauf zu achten, dass bei der Anrechnung von Anzahlungen oder Abschlagszahlungen, die mit gesondertem Ausweis der USt angefordert worden sind, die An- oder Abschlagszahlungen in Entgelt und USt aufzuteilen sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG).
Ansonsten entsteht eine zusätzliche USt-Schuld nach § 14c Abs. 1 UStG.
Beispiel:
Ein Sanitär-Installateur hatte eine Anzahlung (sog. a-conto-Zahlung) für seine Leistungen von 10.000 EUR zuzüglich 19% USt = 1.900 EUR, also insgesamt eine Zahlung von 11.900 EUR angefordert und vom Auftraggeber erhalten. Der Gesamtwert seiner abgeschlossenen Arbeiten beläuft sich auf netto 15.000 EUR. Hierüber erteilt er dem Auftraggeber eine sog. Endrechnung.
Unzutreffende Endrechnung:
- Ausgeführte Sanitärarbeiten: 15.000,00 €
Zuzüglich 19% USt: 2.850,00 €
Bruttobetrag: 17.850,00 €
Abzüglich Abschlagszahlung: 11.900,00 €
Restzahlung: 5.950,00 €
Weil die erhaltene Abschlagszahlung bei der Endrechnung – entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG – nicht in Entgelt und darauf entfallende USt aufgeteilt worden ist, schuldet der Rechnungsaussteller einen Betrag in Höhe von 1.900 EUR - zusätzlich zu seiner USt-Schuld für die erbrachte Leistung in Höhe von 2.850 EUR - nach § 14 Abs. 1 UStG.
Zutreffende Endrechnung:
- Ausgeführte Sanitärarbeiten: 15.000,00 €
Zuzüglich 19% USt: 2.850,00 €
Bruttobetrag: 17.850,00 €
Abzüglich Abschlagszahlung (Datum der Zahlung): 10.000,00 €
Zuzüglich 19% USt: 1.900,00 €
Restzahlung: 5.950,00 €
Stand: Oktober 2018