Fahrradüberlassung an Mitarbeiter

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist, steuerlich begünstigt zur privaten Nutzung überlassen oder übereignen.
(Die Regelungen sind ab 2020 geändert bzw. erweitert worden.)

Steuerfreie Nutzungsüberlassung
Die Steuerbefreiung für die zusätzlich zum geschuldeten Lohn erfolgte Überlassung von Fahrrädern wurde bis zum 31.12.2030 verlängert.

Steuerpflichtige Nutzungsüberlassung
Eine Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist weiterhin steuerpflichtig.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Firma)

für das Kalenderjahr 2019 = 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und

ab dem 01.01.2020 =             1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels

der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei der Berechnung mit 1 Prozent der ungekürzten Bemessungsgrundlage.

Neue Pauschalbesteuerung bei Fahrradübereignung ab 2020
Ab 2020 wurde eine neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereignung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Danach kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern, wenn er einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt überlässt.
Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt sowohl für ein E-Bike als auch für ein „normales“ Fahrrad.
Der Vorteil kann mit 25 % nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal mit 25 % besteuert werden und ist auch in diesem Fall beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Aufladen des Arbeitnehmer-Elektrofahrrads im Betrieb
Ist das Elektrofahrrad des Arbeitnehmers verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen, wird für das Aufladen im Betrieb aus Billigkeitsgründen kein geldwerter Vorteil angesetzt. Es entsteht also keine Steuerpflicht.

Öffnungszeiten

Montag-Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag : 7.30 - 13.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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