Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

1.Welche Leistungen fallen unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG?

Betroffen sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d. h. durch dieLeistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigtoder erhalten werden (sog. Bauleistung). Dies verlangt, dass im Rahmen der Leistung(substanzverändernde oder -erhaltende) Arbeiten an einem Bauwerk durchgeführt werden,die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung desBauwerks dienen. Die Arbeiten muss der leistende Unternehmer nicht selbst erbringen, sondern kann sie auch an einen Subunternehmer vergeben.

2. Welche Bedingungen muss der leistende Unternehmer für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen? 

Der leistende Unternehmer muss im Inland ansässig sein, d. h. er muss in der Bundesrepublik einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte haben (vgl. § 13b Abs. 7 UStG). Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, so tritt zwar u. U. ebenfalls eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ein.
Diese ist jedoch in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG geregelt und an wesentlich geringere Anforderungen geknüpft (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG).
Der leistende Unternehmer darf ferner kein Kleinunternehmer sein, bei dem die Umsatzsteuer gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird (§ 13b Abs. 5 Satz 4 UStG). Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in der Rechnung auf die Kleinunternehmerschaft hinzuweisen.

3. Welche Bedingungen muss der Leistungsempfänger für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen?

Werden Bauleistungen i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, so ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Unternehmer ist und selbst Bauleistungen im o. b. Sinne erbringt (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Wird über eine Bauleistung abgerechnet, müssen alle oben genannten Punkte geprüft werden, um zu einer Umkehr der Steuerschuld zu gelangen.

Seit dem 1. Januar 2014 muss zwingend ein Hinweis in exakt folgendem Wortlaut erfolgen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Kommt die Bescheinigung USt 1 TG zum Einsatz, ist bei jedem Geschäftsvorfall auf deren Gültigkeit zu achten.

Diese Bescheinigung ist beim Finanzamt zu beantragen. Dadurch erhält man einen Vertrauensschutz auf die Bauleistereigenschaft des Verwenders der Bescheinigung. Eine ungültige Bescheinigung liefert keinen Vertrauensschutz.

Bezieht ein Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, einzelne Bauleistungen für sein Unternehmen, die er nicht unmittelbar zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet (z. B. eine Leistung für sein eigenes Bürogebäude oder für einen anderen Unternehmensteil), ist er auch für diese Leistung Steuerschuldner (§ 13 b Abs. 5 Satz 6 UStG).

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