Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, zum Beispiel Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern.

Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.

Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere: Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten; Übernachtungs- und Fahrtkosten; Eintrittskarten; kleine Geschenke; Aufwendungen  für  den  äußeren  Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen.

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer mehr als 110 EUR je Veranstaltung, sind die übersteigenden Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.

Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, z.B. Kind, Verlobte, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Ab dem 1. Januar 2015 wurde diese Freigrenze von 110 EUR in einen Freibetrag umgewandelt, d. h. nur die Zuwendungen, die 110 EUR pro Veranstaltung und Arbeitnehmer übersteigen, sind dem Arbeitslohn als Sachbezug hinzuzurechnen.

Allerdings kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auch mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG erheben.

Öffnungszeiten

Montag-Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag : 7.30 - 13.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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