Damit eine Lieferung in das EU-Ausland eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Gegenstand muss nachweislich von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt sein.
- Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.
- Der Erwerber muss den Gegenstand der Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat der EU der Erwerbsbesteuerung unterwerfen.
Der liefernde Unternehmen muss (möglichst bei Bestellung) vom Abnehmer eine USt-IdNr. erhalten. Diese USt-IdNr. muss er auf formale Richtigkeit und Gültigkeit überprüfen.
- Prüfung im Internet (einfache Anfrage) unter www.bzst.de (bitte Ausdruck als Beweis nicht vergessen)
- Prüfung per Fax (qualifizierte Auskunft) Faxbestätigungsverfahren 06831/456-444
Bei erstmaliger Lieferung sollte immer die qualifizierte Auskunft eingeholt werden.
In der Regel genügt eine einmalige bzw. einmal jährliche Überprüfung der USt-IdNr. Sollte es sich um hohe Summen handeln, ist zu empfehlen, die USt-IdNr. vor jeder Transaktion zu überprüfen.
Soweit Sie die Richtigkeit der USt-IdNr. des Abnehmers überprüft und nachgewiesen haben, können Sie davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger die oben genannten Voraussetzungen erfüllt hat (Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG).
Die Rechnung muss neben den üblichen Angaben beide USt-IdNr. (also des Rechnungsempfängers und Rechnungsausstellers) und einen Hinweis auf der Rechnung z.B. „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b UStG“ bzw. „§ 6a UStG“ oder einen ähnlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung enthalten.
Stand: Oktober 2018