eGbR steht für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ist als solche eine Personengesellschaft, die von mindestens zwei Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern gegründet wird. Zur Gründung einer eGbR wird weder Startkapital noch eine Mindesteinlage benötigt. Die Gesellschafter haften unbeschränkt und persönlich.
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Gründung einer eGbR
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eGbR steht für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ist als solche eine Personengesellschaft, die von mindestens zwei Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern gegründet wird. Zur Gründung einer eGbR wird weder Startkapital noch eine Mindesteinlage benötigt. Die Gesellschafter haften unbeschränkt und persönlich.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer eGbR und einer „normalen“ GbR liegt in der Eintragung im Gesellschaftsregister.
Eintragung ist Gesellschafts- und Transparenzregister
Geringer Verwaltungsaufwand
Automatische Einstufung als OHG durch Finanzamt möglich
eigenständige Rechtspersönlichkeit durch die Eintragung
Nicht so gute Reputation im Geschäftsleben
Vorbereitung der Gründung
Geschäftsidee und Businessplan
Entwickeln Sie eine klare Geschäftsidee und erstellen Sie einen Businessplan. Dieser hilft Ihnen, Ihre Ziele, Marktanalysen, Finanzplanung und Geschäftsstrategie zu definieren.
Gesellschafter
Zur Gründung einer eGbR sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Die Gesellschafter sind gleichzeitig auch Geschäftsführer der eGbR und leiten die Gesellschaft gemeinsam. Eine juristische Person kann sehr wohl ein Gesellschafter einer eGbR sein, mindestens einer der Gesellschafter muss jedoch eine natürliche Person sein.
Name der eGbR:
Zur Gründung einer eGbR sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Die Gesellschafter sind gleichzeitig auch Geschäftsführer der eGbR und leiten die Gesellschaft gemeinsam. Eine juristische Person kann sehr wohl ein Gesellschafter einer eGbR sein, mindestens einer der Gesellschafter muss jedoch eine natürliche Person sein.
Gesellschaftskonto
Das Eröffnen eines Geschäftskontos ist zwar nicht verpflichtend bei der Gründung einer eGbR, aber empfehlenswert, um eine Trennung der Finanzen der eGbR von den Privatfinanzen zu ermöglichen.
Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag ist die schriftliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern über den Betrieb der gemeinschaftlichen Gesellschaft.
Bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Die Schriftform ist hierbei zu Beweiszwecken zu einem späteren Zeitpunkt sehr empfehlenswert.
empfohlene Inhalte des Gesellschaftsvertrags:
Name und Sitz der Gesellschaft
Geschäftszweck der eGbR
Gesellschafter und Geschäftsführung
Kapitaleinbringung
Vertretungsrechte
Regelungen zur Beschlussfassung
Haftung der einzelnen Gesellschafter
Gewinn- und Verlustverteilung
Regelungen zur Auflösung der eGbR und zum Ausscheiden der Gesellschafter
Informationspflichten
Wettbewerbsverbot
individuelle Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern
Eintragung ins Gesellschaftsregister
Das neue Gesellschaftsregister in Deutschland ist ein öffentliches Register, das speziell für die Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eingeführt wurde. Es dient der Transparenz und Sicherheit im Rechtsverkehr, indem es die Existenz und die wesentlichen Daten einer GbR dokumentiert. GbRs, die am Rechtsverkehr teilnehmen, etwa durch den Erwerb von Immobilien oder den Abschluss von Verträgen, sind verpflichtet, sich in dieses Register einzutragen. Für alle anderen GbRs ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister freiwillig. Mit der Eintragung wird die GbR rechtlich zu einer sogenannten „eingetragenen GbR" (eGbR) und erlangt damit die Fähigkeit, als eigenständige Rechtsperson in anderen Registern wie dem Grundbuch oder Handelsregister aufzutreten. Die Eintragung hat weiters zur Folge, dass sich die Haftungs- und Rechtsverhältnisse der Gesellschaft besser nachvollziehen lassen und dass Änderungen, wie z. B. ein Gesellschafterwechsel, einfacher und klarer geregelt werden können.
Um eine GbR ins neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, müssen die Gesellschafter zunächst einen Antrag auf Eintragung beim zuständigen Registergericht stellen. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und von allen Gesellschaftern persönlich unterschrieben werden. Im Antrag müssen der Name der GbR, der Sitz, die Gesellschafter (Name, Geburtsdatum und Wohnort, Vertretungsbefugnis) und der Gesellschaftszweck angegeben werden. Ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag ist zur Eintragung nicht erforderlich. Nach Prüfung der Unterlagen wird die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen und die Eintragung öffentlich bekannt gemacht, wodurch die GbR zur „eingetragenen GbR" (eGbR) wird. Dabei entstehen Notar- und Registergebühren.
Bitte beachten Sie, dass eine erfolgte Eintragung ins Gesellschaftsregister nur bei Auflösung der Gesellschaft rückgängig gemacht werden kann.
Transparenzregister
Mit der Eintragung der eGbR ins Gesellschaftsregister ist sie dazu verpflichtet, den oder die wirtschaftlich Berechtigten (natürliche Personen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügen) sowie alle diesbezüglichen Änderungen dem Transparenzregister zu melden.
Die Anmeldung ins Transparenzregister erfolgt online über das Portal des Transparenzregisters. Zunächst müssen sich dort die vertretungsberechtigten Personen des Unternehmens registrieren und ein Benutzerkonto anlegen. Anschließend werden die wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens eingetragen. Die Angaben müssen vollständig und korrekt eingegeben und dann elektronisch übermittelt werden. Nach erfolgreicher Übermittlung erhält das Unternehmen eine Bestätigung über die Eintragung, und die Daten sind im Transparenzregister für berechtigte Stellen einsehbar.
Gewerbeanmeldung
Melden Sie Ihre eGbR als Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt an.
Jeder Gesellschafter muss eine eigene Gewerbeanmeldung für die eGbR vornehmen
*Eine Ausnahme von dieser Regel besteht für die sog. Freien Berufe (Künstler, Lehrer, Ärzte, Wissenschaftler, Rechtsanwälte usw.). Informieren Sie sich im Voraus, welche Qualifikationen oder Erlaubnisse für Ihre geplante Tätigkeit notwendig sind, damit Sie alle benötigten Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung parat haben.
Einzureichende Unterlagen:
ausgefülltes Formular zur Anmeldung des Gewerbes (das Formular ist vom Geschäftsführer bzw. geschäftsführenden Gesellschafter auszufüllen)
gültige Personalausweise oder Reisepässe der Gesellschafter inkl. Meldebescheinigung
Gewerbeerlaubnis und weitere branchenspezifische Genehmigungen
Die Gewerbeanmeldung kann bei vielen Ämtern auch online durchgeführt werden. Dabei erfolgen die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlung der Gebühr auf elektronischem Weg.
Gewerbeschein: Der Gewerbeschein ist die Bestätigung der erfolgten Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.
Anmeldung zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt – Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens
Der steuerliche Erfassungsbogen wird Gründerinnen und Gründern nach erfolgter Gewerbeanmeldung automatisch zugesandt. Der ausgefüllte Bogen ist innerhalb eines Monats ab Gründung dem zuständigen Finanzamt über ELSTER zu übermitteln.
Steuernummer:
Reichen Sie den ausgefüllten Erfassungsbogen beim Finanzamt ein, um eine Steuernummer zu erhalten. Dadurch erhält das Finanzamt Kenntnis von Ihrer beruflichen Eigenständigkeit. Die Steuernummer ist eine der Pflichtangaben bei der Erstellung einer Ausgangsrechnung.
Die private Steuernummer kann nicht auf der Steuererklärung angegeben werden, die zur Berechnung der Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- und ggf. Körperschaftsteuer eines Unternehmens dient.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):
Beantragen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Sie Handel innerhalb der EU betreiben werden. Die USt-IdNr. ersetzt die Steuernummer auf Rechnungen und dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Bei Rechnungen für innergemeinschaftliche Leistungen und Lieferungen muss diese immer angegeben werden.
Der ausgefüllte Bogen ist die Grundlage für die Besteuerung Ihrer eGbR und kann aufgrund des Umfangs der abgefragten Daten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wir unterstützen Sie gerne dabei und überprüfen gemeinsam mit Ihnen Ihre Angaben im Erfassungsbogen.
**Kleinunternehmerregelung**
Ein Kleinunternehmer ist ein Einzelunternehmen, eine GbR oder eine kleine UG mit so niedrigen Umsätzen, dass das Finanzamt einige der umsatzsteuerlichen Pflichten bei diesen Unternehmen erlässt. Der Status des Kleinunternehmers ist an bestimmte Umsatzgrenzen gebunden:
maximaler Umsatz im Gründungsjahr: € 25.000,00
maximaler Umsatz im aktuellen Jahr: € 100.000,00
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Unternehmerinnen bzw. Unternehmer die Einstufung als Kleinunternehmer beantragen.
Der Status als Kleinunternehmer bedeutet für Gründerinnen bzw. Gründer eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht als auch die Möglichkeit, auf Erhebung und Zahlung der Umsatzsteuer in Rechnungen zu verzichten. Kleinunternehmer sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Die Kleinunternehmerregelung muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden.
Wir beraten Sie gerne und besprechen mit Ihnen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und ob eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung für Sie das Richtige ist.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Melden Sie Ihre eGbR bei der zuständigen Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche nach der Gründung an. Die Anmeldung hat bei der Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche zu erfolgen. Die Berufsgenossenschaft ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und als solche liegen ihre Leistungen im Bereich der Prävention und Unfallentschädigung bzw. im Versicherungsschutz.
Sozialversicherung
Gesellschafter/Geschäftsführer
Grundsätzlich sind alle Personen in Deutschland sozialversicherungspflichtig.
Hauptberuflich Selbstständige stellen jedoch eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht dar und sind versicherungsfrei. Hierbei handelt es sich um keine absolute Versicherungsbefreiung, sondern vielmehr um eine Sozialversicherungspflicht, die auf Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt ist.
Im Bereich der sog. Freien Berufe unterliegen viele Selbstständige der Versicherungspflicht. Im Zweifelsfall kann ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) eingeleitet werden.
Kranken- und Pflegeversicherung
Gründer einer GbR haben aufgrund der Versicherungsfreiheit die Wahl zwischen der freiwillig gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Für Gründer einer GbR bestehen keine Beitragspflichten für Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
Mitarbeiter/Personal
Anmeldung zur Sozialversicherung
Wenn Sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einstellen, trifft Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung Ihres Personals bei den jeweiligen Behörden.
Voraussetzungen, die vor der Beschäftigung bzw. vor der Anmeldung von Arbeitnehmern vorliegen müssen:
Anmeldung des Arbeitgebers beim Finanzamt (bei einer selbstständigen Lohnabrechnung)
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit
Für die Anmeldung neuer Arbeitnehmer werden i.d.R. folgende Unterlagen benötigt:
Steueridentifikationsnummer
Sozialversicherungsausweis
Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse
Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen
*ggf. Arbeitserlaubnis, Nachweis der Elternschaft, Schwerbehindertenausweis, branchenspezifische Nachweise
Bitte beachten Sie, dass die Einstellung von mehr als fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern sowie ein Jahresumsatz der eGbR von mehr als € 250.000,00 zur automatischen Einstufung der Gesellschaft als eine OHG durch das Finanzamt führt.
Mitgliedschaft in der Handwerkskammer (HWK) oder in der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Aufgrund der Komplexität der Materie ist die Festlegung der Kammerzugehörigkeit nicht immer einfach. Daher übernehmen die zuständigen Behörden, die die Gewerbeanmeldung durchführen, die Prüfung der Kammerzugehörigkeit.
Weitere Schritte
Buchführung und Jahresabschluss
Informieren Sie sich ausführlich über die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben betreffend die laufende Buchführung Ihrer GbR.
Zur Ermittlung des Gewinnes einer GbR ist in der Regel eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung ausreichend.
Eine Bilanz ist bei einem erwirtschafteten Gewinn über € 60.000,00 oder bei einem Jahresumsatz über € 600.000,00 zu erstellen.
Besteuerung
Die GbR unterliegt der Umsatzsteuer (Ausnahme: Kleinunternehmerregelung). Es besteht die Pflicht zur Abgabe der Vorsteueranmeldung. Weiters haben Sie die Wahl zwischen Soll- (Normalfall, die Umsatzsteuer wird abgeführt, wenn diese buchhalterisch fällig wird) und Istversteuerung (die Umsatzsteuer wird nach tatsächlichem Erhalt abgeführt). Die Istversteuerung ist vom Finanzamt auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Freiberufler, Umsatz im Vorjahr weniger als € 500.000,00 oder Befreiung von der Buchführungspflicht) zu genehmigen.
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, dann unterliegen die Erträge Ihrer GbR der Gewerbesteuer. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, da sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Die GbR an sich ist nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gewinne, die von den Gesellschaftern als Privatentnahme aus dem Kapital der GbR entnommen wurden, zählen als steuerpflichtiges Einkommen und werden von den einzelnen Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuert.
Versicherungen
Vergewissern Sie sich, dass Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen bereits abgeschlossen haben, und überlegen Sie, ob Sie weitere freiwillige Versicherungen für Ihre Unternehmenstätigkeit abschließen möchten.
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