Damit eine Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Angaben enthalten sein:
- der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
- der vollständige Name und die Anschrift des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer oder Umsatzsteuer - Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- der Liefer- oder Leistungszeitpunkt bzw. ein entsprechender Vermerk, wenn dieses Datum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt,
- eine fortlaufende Nummerierung (eine oder mehrere Zahlenreihen, die einmalig vergeben werden),
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung (nach Steuersätzen),
- den auf das Entgelt (Nr. 8) entfallenden Steuerbetrag und Steuersatz oder, für den Fall der Steuerfreiheit einen Hinweis darauf.
Bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 EUR nicht übersteigt, sind die Angaben zu den Punkten 1., 4., 7. und der Bruttorechnungsbetrag sowie der anzuwendende Steuersatz oder für den Fall der Steuerfreiheit, der Hinweis darauf, ausreichend.
Bei Abschlagsrechnungen muss auf der Schlussrechnung vermerkt sein, wann welcher Abschlag vereinnahmt worden ist.
Fehlt eines der oben genannten Merkmale, erkennt das Finanzamt den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, nicht an!
Bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer (Endverbraucher) sind Sie verpflichtet, einen Vermerk auf der Rechnung anzubringen: „Die Rechnung ist 2 Jahre aufzubewahren.“ Außerdem ist mitzuteilen, wie hoch Handwerkerleistungen sind, die nicht Materiallieferungen betreffen.
Stand: Oktober 2018